Das Vertrauen auf einen mangels Rechtskenntnis unrichtigen Eindruck, den ein Laie von der rechtlichen Relevanz des Ausgangs eines Verwaltungsstrafverfahrens in einer vergleichbaren Angelegenheit gewonnen hat, reicht keinesfalls aus, um einen unverschuldeten Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG glaubhaft zu machen.Das Vertrauen auf einen mangels Rechtskenntnis unrichtigen Eindruck, den ein Laie von der rechtlichen Relevanz des Ausgangs eines Verwaltungsstrafverfahrens in einer vergleichbaren Angelegenheit gewonnen hat, reicht keinesfalls aus, um einen unverschuldeten Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG glaubhaft zu machen.