Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2008/07/0125
Entscheidungsdatum
22.03.2012
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §2 Abs6 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 Z3 idF 1996/201;
DeponieV 1996 Anl2;
Rechtssatz
Das bloße Ablagern von Abfällen ist noch nicht als Deponie zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/07/0281). (Hier: das Einbringen von Abfällen in eine bereits bestehende Anlage, nämlich in eine mit wasserrechtlichem Bescheid genehmigte Minderalrohstoffdeponie ist kein bloßes Ablagern.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070125.X06
Im RIS seit
02.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2008070125_20120322X06