Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/07/0125

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs6 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 Z3 idF 1996/201;
DeponieV 1996 Anl2;

Rechtssatz

Das bloße Ablagern von Abfällen ist noch nicht als Deponie zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/07/0281). (Hier: das Einbringen von Abfällen in eine bereits bestehende Anlage, nämlich in eine mit wasserrechtlichem Bescheid genehmigte Minderalrohstoffdeponie ist kein bloßes Ablagern.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008070125.X06

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2008070125_20120322X06