Werden beitragspflichtige Abfälle von der Berufungsbehörde in eine andere Kategorie des § 6 Abs 1 ALSAG 1989 eingestuft, als dies durch die erstinstanzliche Behörde erfolgt ist, so zieht dies in der Regel eine andere Zuschlagshöhe gemäß § 6 Abs 2 ALSAG 1989 nach sich. Der Bescheidpunkt über die Klassifizierung der Abfälle iSd § 6 Abs 1 ALSAG 1989 stellt daher eine notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt, nämlich die Zuordnung zu einer der "Zuschlagskategorien" des § 6 Abs 2 ALSAG 1989 dar.Werden beitragspflichtige Abfälle von der Berufungsbehörde in eine andere Kategorie des Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG 1989 eingestuft, als dies durch die erstinstanzliche Behörde erfolgt ist, so zieht dies in der Regel eine andere Zuschlagshöhe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 nach sich. Der Bescheidpunkt über die Klassifizierung der Abfälle iSd Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG 1989 stellt daher eine notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt, nämlich die Zuordnung zu einer der "Zuschlagskategorien" des Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 dar.