Hat jemand ein verbüchertes Recht auf Wasserbezug aus einer Quelle (auf einem fremden Grundstück) aufzuweisen, so steht ihm ein Recht auf Stellung eines Antrages nach § 34 Abs. 1 WRG zum Schutz der Quelle zu. Er hat auch nach § 102 Abs. 1 lit. a WRG als Antragsteller Parteistellung in diesem Verfahren. Es kommt dabei - im Hinblick auf die gegenständliche Nutzung eines Privatgewässers nach § 5 Abs. 2 WRG - nicht darauf an, ob für diese Nutzung ein Wasserrecht nach dem WRG verliehen wurde.Hat jemand ein verbüchertes Recht auf Wasserbezug aus einer Quelle (auf einem fremden Grundstück) aufzuweisen, so steht ihm ein Recht auf Stellung eines Antrages nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG zum Schutz der Quelle zu. Er hat auch nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG als Antragsteller Parteistellung in diesem Verfahren. Es kommt dabei - im Hinblick auf die gegenständliche Nutzung eines Privatgewässers nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG - nicht darauf an, ob für diese Nutzung ein Wasserrecht nach dem WRG verliehen wurde.