Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15907 A/2002

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/07/0058

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Unter Grundstück iSd Paragraph 39, WRG 1959 ist eine Liegenschaft zu verstehen, dh eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des Paragraph 39, jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. Paragraph 39, WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden. (Hier: Somit steht die Tatsache, dass ein Grundstück des Bf und jene Grundstücke, auf denen nach den Behauptungen des Bf ein Damm errichtet wurde, durch einen Güterweg getrennt sind, der Anwendung des Paragraph 39, WRG 1959 nicht entgegen.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070058.X03

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002070058_20020918X03

Rechtssatz für 2006/07/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/07/0038

Entscheidungsdatum

13.12.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0058 E 18. September 2002 RS 3 (hier die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Unter Grundstück iSd Paragraph 39, WRG 1959 ist eine Liegenschaft zu verstehen, dh eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des Paragraph 39, jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. Paragraph 39, WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden. (Hier: Somit steht die Tatsache, dass ein Grundstück des Bf und jene Grundstücke, auf denen nach den Behauptungen des Bf ein Damm errichtet wurde, durch einen Güterweg getrennt sind, der Anwendung des Paragraph 39, WRG 1959 nicht entgegen.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070038.X02

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2006070038_20071213X02

Rechtssatz für 2005/07/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/07/0131

Entscheidungsdatum

26.06.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0058 E 18. September 2002 VwSlg 15907 A/2002 RS 3 (hier die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Unter Grundstück iSd Paragraph 39, WRG 1959 ist eine Liegenschaft zu verstehen, dh eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des Paragraph 39, jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. Paragraph 39, WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden. (Hier: Somit steht die Tatsache, dass ein Grundstück des Bf und jene Grundstücke, auf denen nach den Behauptungen des Bf ein Damm errichtet wurde, durch einen Güterweg getrennt sind, der Anwendung des Paragraph 39, WRG 1959 nicht entgegen.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070131.X01

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008

Dokumentnummer

JWR_2005070131_20080626X01

Rechtssatz für 2008/07/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/07/0076

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0058 E 18. September 2002 VwSlg 15907 A/2002 RS 3 (hier nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Unter Grundstück iSd Paragraph 39, WRG 1959 ist eine Liegenschaft zu verstehen, dh eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des Paragraph 39, jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. Paragraph 39, WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden. (Hier: Somit steht die Tatsache, dass ein Grundstück des Bf und jene Grundstücke, auf denen nach den Behauptungen des Bf ein Damm errichtet wurde, durch einen Güterweg getrennt sind, der Anwendung des Paragraph 39, WRG 1959 nicht entgegen.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070076.X02

Im RIS seit

13.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2008070076_20100422X02

Rechtssatz für 2010/07/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/07/0167

Entscheidungsdatum

17.02.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0058 E 18. September 2002 VwSlg 15907 A/2002 RS 3 (hier nur 1. bis 3. Satz)

Stammrechtssatz

Unter Grundstück iSd Paragraph 39, WRG 1959 ist eine Liegenschaft zu verstehen, dh eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des Paragraph 39, jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. Paragraph 39, WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden. (Hier: Somit steht die Tatsache, dass ein Grundstück des Bf und jene Grundstücke, auf denen nach den Behauptungen des Bf ein Damm errichtet wurde, durch einen Güterweg getrennt sind, der Anwendung des Paragraph 39, WRG 1959 nicht entgegen.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070167.X02

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2010070167_20110217X02