Umstände, die die Verfolgung ausschließen, liegen dann vor, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Eine derartige Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. E VS 19. September 1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984). Dazu zählt grundsätzlich auch die Nennung des Tatortes (vgl. E 22. April 1993, 92/09/0377).Umstände, die die Verfolgung ausschließen, liegen dann vor, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Eine derartige Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss vergleiche E VS 19. September 1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984). Dazu zählt grundsätzlich auch die Nennung des Tatortes vergleiche E 22. April 1993, 92/09/0377).