Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2008/07/0067
Entscheidungsdatum
17.09.2009
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung
Norm
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §3;
VwRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/07/0074 E 17. September 2009
2008/07/0072 E 17. September 2009
2008/07/0071 E 17. September 2009
2008/07/0073 E 17. September 2009
2008/07/0070 E 17. September 2009
2008/07/0090 E 17. September 2009
2008/07/0075 E 17. September 2009
2008/07/0064 E 17. September 2009
2008/07/0065 E 17. September 2009
2008/07/0066 E 17. September 2009
2008/07/0068 E 17. September 2009
2008/07/0069 E 17. September 2009
2008/07/0063 E 17. September 2009
Rechtssatz
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 10 PMG 1997 ist unter "Inverkehrbringen" das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein "Inverkehrbringen" durch "Verkaufen" oder durch "jedes sonstige Überlassen an andere" im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung nicht bereits bei Vorliegen einer entsprechenden Willenseinigung, sondern erst bei tatsächlicher Einräumung der Gewahrsame (der Verfügungsmöglichkeit) über das Pflanzenschutzmittel - etwa durch körperliche Übergabe oder durch Besitzauflassung - gegeben ist.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 10, PMG 1997 ist unter "Inverkehrbringen" das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein "Inverkehrbringen" durch "Verkaufen" oder durch "jedes sonstige Überlassen an andere" im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung nicht bereits bei Vorliegen einer entsprechenden Willenseinigung, sondern erst bei tatsächlicher Einräumung der Gewahrsame (der Verfügungsmöglichkeit) über das Pflanzenschutzmittel - etwa durch körperliche Übergabe oder durch Besitzauflassung - gegeben ist.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070067.X01
Im RIS seit
11.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014
Dokumentnummer
JWR_2008070067_20090917X01