Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2009

Geschäftszahl

2008/07/0067

Rechtssatz

Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 10, PMG 1997 ist unter "Inverkehrbringen" das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein "Inverkehrbringen" durch "Verkaufen" oder durch "jedes sonstige Überlassen an andere" im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung nicht bereits bei Vorliegen einer entsprechenden Willenseinigung, sondern erst bei tatsächlicher Einräumung der Gewahrsame (der Verfügungsmöglichkeit) über das Pflanzenschutzmittel - etwa durch körperliche Übergabe oder durch Besitzauflassung - gegeben ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/07/0074 E 17. September 2009

2008/07/0072 E 17. September 2009

2008/07/0071 E 17. September 2009

2008/07/0073 E 17. September 2009

2008/07/0070 E 17. September 2009

2008/07/0090 E 17. September 2009

2008/07/0075 E 17. September 2009

2008/07/0064 E 17. September 2009

2008/07/0065 E 17. September 2009

2008/07/0066 E 17. September 2009

2008/07/0068 E 17. September 2009

2008/07/0069 E 17. September 2009

2008/07/0063 E 17. September 2009