Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/06/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/06/0187

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der nach Paragraph 25, Slbg. BebauungsgrundlagenG einzuhaltenden Abstände trifft es nicht zu, dass dieses Gesetz nicht normiere, von welchem Gelände ausgehend die Höhe zu berechnen sei: Die nach Paragraph 25, Absatz 3, Slbg. BebauungsgrundlagenG für den Abstand maßgebliche Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist nämlich nach dem vierten Satz dieses Absatzes "an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen". Das bedeutet, dass Geländeveränderungen als Ergebnis der Bauführung nicht maßgeblich sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060187.X02

Im RIS seit

18.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2008060187_20090127X02