Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/06/0187
Entscheidungsdatum
27.01.2009
Index
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
VwRallg;
Rechtssatz
Hinsichtlich der nach § 25 Slbg. BebauungsgrundlagenG einzuhaltenden Abstände trifft es nicht zu, dass dieses Gesetz nicht normiere, von welchem Gelände ausgehend die Höhe zu berechnen sei: Die nach § 25 Abs. 3 Slbg. BebauungsgrundlagenG für den Abstand maßgebliche Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist nämlich nach dem vierten Satz dieses Absatzes "an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen". Das bedeutet, dass Geländeveränderungen als Ergebnis der Bauführung nicht maßgeblich sind.Hinsichtlich der nach Paragraph 25, Slbg. BebauungsgrundlagenG einzuhaltenden Abstände trifft es nicht zu, dass dieses Gesetz nicht normiere, von welchem Gelände ausgehend die Höhe zu berechnen sei: Die nach Paragraph 25, Absatz 3, Slbg. BebauungsgrundlagenG für den Abstand maßgebliche Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist nämlich nach dem vierten Satz dieses Absatzes "an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen". Das bedeutet, dass Geländeveränderungen als Ergebnis der Bauführung nicht maßgeblich sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060187.X02
Im RIS seit
18.02.2009
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009
Dokumentnummer
JWR_2008060187_20090127X02