Verwaltungsgerichtshof
27.01.2009
2008/06/0187
Hinsichtlich der nach Paragraph 25, Slbg. BebauungsgrundlagenG einzuhaltenden Abstände trifft es nicht zu, dass dieses Gesetz nicht normiere, von welchem Gelände ausgehend die Höhe zu berechnen sei: Die nach Paragraph 25, Absatz 3, Slbg. BebauungsgrundlagenG für den Abstand maßgebliche Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist nämlich nach dem vierten Satz dieses Absatzes "an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen". Das bedeutet, dass Geländeveränderungen als Ergebnis der Bauführung nicht maßgeblich sind.