Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/06/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/06/0097

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §19 Z5;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0099

Rechtssatz

Wenn die Bf meinen, dass Geländeveränderungen nur dann baubewilligungspflichtig seien, wenn sie von Einfluss auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern seien und eine Nachbarbeeinträchtigung verursachten, sind sie nicht im Recht. Der Wortlaut des Paragraph 19, Ziffer 5, Stmk. BauG 1995 enthält keine Einschränkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem hg. E vom 19. Dezember 2005, 2004/06/0127, zu dieser Bestimmung nur ausgesprochen, dass jedenfalls solche Geländeveränderungen davon erfasst sind, die eine Nachbarbeeinträchtigung im Hinblick auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern verursachen könnten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060097.X06

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2008060097_20091217X06