Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2008/06/0097
Entscheidungsdatum
17.12.2009
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauG Stmk 1995 §19 Z5;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/06/0099
Rechtssatz
Wenn die Bf meinen, dass Geländeveränderungen nur dann baubewilligungspflichtig seien, wenn sie von Einfluss auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern seien und eine Nachbarbeeinträchtigung verursachten, sind sie nicht im Recht. Der Wortlaut des § 19 Z. 5 Stmk. BauG 1995 enthält keine Einschränkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem hg. E vom 19. Dezember 2005, 2004/06/0127, zu dieser Bestimmung nur ausgesprochen, dass jedenfalls solche Geländeveränderungen davon erfasst sind, die eine Nachbarbeeinträchtigung im Hinblick auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern verursachen könnten.Wenn die Bf meinen, dass Geländeveränderungen nur dann baubewilligungspflichtig seien, wenn sie von Einfluss auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern seien und eine Nachbarbeeinträchtigung verursachten, sind sie nicht im Recht. Der Wortlaut des Paragraph 19, Ziffer 5, Stmk. BauG 1995 enthält keine Einschränkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem hg. E vom 19. Dezember 2005, 2004/06/0127, zu dieser Bestimmung nur ausgesprochen, dass jedenfalls solche Geländeveränderungen davon erfasst sind, die eine Nachbarbeeinträchtigung im Hinblick auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern verursachen könnten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen
BauRallg5/1/7
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060097.X06
Im RIS seit
28.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2014
Dokumentnummer
JWR_2008060097_20091217X06