Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/06/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/06/0097

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Stmk 1995 §20 Z5;
BauG Stmk 1995 §4 Z12;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0099

Rechtssatz

Unter "Motoren, Maschinen, Apparaten und Ähnlichem" gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, Stmk. BauG 1995 sind keine baulichen Anlagen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG 1995 zu verstehen. Dies ergibt sich allein auf Grund der unterschiedlichen Bedeutung dieser Begriffe auf Grund des allgemeinen Sprachgebrauches. So bedarf eine bauliche Anlage jedenfalls zur Herstellung insbesondere bautechnischer Kenntnisse, während ein Motor, eine Maschine, ein Apparat zur Herstellung überwiegend andere Kenntnisse, wie etwa maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse, erfordert. Die Anwendung von Paragraph 20, Ziffer 5, Stmk. BauG käme daher nur in Bezug auf Anlagen in Betracht, die keine baulichen Anlagen sind.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060097.X02

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2008060097_20091217X02