Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/06/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17573 A/2008

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/06/0026

Entscheidungsdatum

25.11.2008

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §24h Abs3;

Rechtssatz

Bei der als zu unbestimmt gerügten Vorschreibung handelt es sich um Anordnungen verkehrsbedingter Maßnahmen während der Bauphase, die Behinderungen des Verkehrs so weit wie möglich hintanhalten sollen und deren Umfang und Ausmaß derzeit noch nicht bekannt sind. Die nähere Konkretisierung dieser Maßnahmen (z. B. Umleitungen, Anpassung der VLSA-Phasen) kann daher nicht im Rahmen der UVP (als Auflage) erfolgen, vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Koordinationsbefugnis in den angefochtenen Bescheid aufgenommen hat, und die mitbeteiligte Partei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Mitwirkung der hiefür zuständigen Behörde und des bestellten Koordinators zu setzen, um verkehrsbedingte Behinderungen während der Bauphase zu vermeiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060026.X06

Im RIS seit

15.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2008060026_20081125X06