Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2008/06/0023
Entscheidungsdatum
26.05.2008
Index
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
Norm
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs6;
BauRallg;
Rechtssatz
§ 9 Abs. 6 BauPolG, wonach Änderungen, die sich im Zuge einer Verhandlung ergeben, in den Projektunterlagen vorgenommen werden können, bedeutet nicht, dass Projektmodifikationen nur (ausschließlich) in einer Bauverhandlung vorgenommen werden könnten. Eine solche Einschränkung ist auch sonst den Salzburger baurechtlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.Paragraph 9, Absatz 6, BauPolG, wonach Änderungen, die sich im Zuge einer Verhandlung ergeben, in den Projektunterlagen vorgenommen werden können, bedeutet nicht, dass Projektmodifikationen nur (ausschließlich) in einer Bauverhandlung vorgenommen werden könnten. Eine solche Einschränkung ist auch sonst den Salzburger baurechtlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Diverses BauRallg11/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060023.X01
Im RIS seit
25.06.2008
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008
Dokumentnummer
JWR_2008060023_20080526X01