Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2008

Geschäftszahl

2008/06/0023

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz 6, BauPolG, wonach Änderungen, die sich im Zuge einer Verhandlung ergeben, in den Projektunterlagen vorgenommen werden können, bedeutet nicht, dass Projektmodifikationen nur (ausschließlich) in einer Bauverhandlung vorgenommen werden könnten. Eine solche Einschränkung ist auch sonst den Salzburger baurechtlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.