Verwaltungsgerichtshof
26.05.2008
2008/06/0023
Paragraph 9, Absatz 6, BauPolG, wonach Änderungen, die sich im Zuge einer Verhandlung ergeben, in den Projektunterlagen vorgenommen werden können, bedeutet nicht, dass Projektmodifikationen nur (ausschließlich) in einer Bauverhandlung vorgenommen werden könnten. Eine solche Einschränkung ist auch sonst den Salzburger baurechtlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.