Der Hinweis auf eine Honorarnote eines Sachverständigen in einem Bescheid vermag eine Begründung hinsichtlich der Höhe der von den Sachverständigen geltend gemachten Barauslagen nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 27. Juni 2002, 2002/07/0055); gleiches gilt auch für lediglich den vorgelegten Verwaltungsakten beiliegende Honorarnoten.