Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18192 A/2011
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/05/0242
Entscheidungsdatum
06.09.2011
Index
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/06/0267 E 17. August 2010 RS 1
Stammrechtssatz
Die Bindung sowohl der Gemeinde als auch der anderen Parteien des Verfahrens erstreckt sich ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber auf jene Ausführungen der Gemeindeaufsichtsbehörde, die in Wahrheit zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen. Die Partei des Verfahrens kann gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid auch dann, wenn ihrer Vorstellung stattgegeben worden ist, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist, allerdings nur insoweit, als damit eine die Aufhebung tragende Rechtsansicht bekämpft wird (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2006/05/0220, mwN).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde
Ersatzbescheid
Behörden Vorstellung BauRallg2/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050242.X02
Im RIS seit
04.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2008050242_20110906X02