Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/05/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/05/0193

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1a;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1b;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0194

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, bedarf es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber, ob einerseits ein landwirtschaftlicher bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für eine Nutzung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erforderlich ist und in Fällen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a und eins b leg. cit. eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzepts hingewiesen. Liegt eine Vollerwerbslandwirtschaft vor, stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb nicht, sodass Angaben über die Wirtschaftlichkeit einer geplanten Begründung oder Ausweitung eines Produktionszweiges entbehrlich sind. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob das geplante Gebäude nach den Erfordernissen der zeitgemäßen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zur beurteilenden Land- und Forstwirtschaft geboten sei (Hinweis E vom 23. Mai 2002, 2001/05/0002; und E vom 19. Jänner 2010, 2009/05/0079, mwH).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050193.X04

Im RIS seit

06.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2008050193_20111213X04