Verwaltungsgerichtshof
13.12.2011
2008/05/0193
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, bedarf es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber, ob einerseits ein landwirtschaftlicher bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für eine Nutzung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erforderlich ist und in Fällen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a und eins b leg. cit. eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzepts hingewiesen. Liegt eine Vollerwerbslandwirtschaft vor, stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb nicht, sodass Angaben über die Wirtschaftlichkeit einer geplanten Begründung oder Ausweitung eines Produktionszweiges entbehrlich sind. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob das geplante Gebäude nach den Erfordernissen der zeitgemäßen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zur beurteilenden Land- und Forstwirtschaft geboten sei (Hinweis E vom 23. Mai 2002, 2001/05/0002; und E vom 19. Jänner 2010, 2009/05/0079, mwH).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/05/0194