Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/05/0174

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §81 Abs6;

Rechtssatz

Angesichts der besonderen Regelungen im zweiten Teil des ersten Satzes des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO für Aufzugstriebwerksräume und Stiegenhäuser, wonach durch diese der Gebäudeumriss mit raumbildenden Dachaufbauten nur "im unbedingt notwendigen Ausmaß" überschritten werden darf, ist aber die in Paragraph 81, Absatz 6, letzter Satz Wr BauO ausdrücklich nur für Dachgauben vorgesehene Beschränkung auf insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront nicht einschlägig und kann auch nicht mittels eines Größenschlusses auf Aufzugtriebwerksräume und Stiegenhäuser übertragen werden. Nach Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO darf der Gebäudeumriss durch Aufzugstriebwerksräume bzw. Stiegenhäuser ohne eine derartige Beschränkung überschritten werden, wenngleich nur im unbedingt notwendigen Ausmaß (Hinweis E vom 27. April 2004, 2002/05/1507).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050174.X01

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2008050174_20110906X01