Verwaltungsgerichtshof
06.09.2011
2008/05/0174
Angesichts der besonderen Regelungen im zweiten Teil des ersten Satzes des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO für Aufzugstriebwerksräume und Stiegenhäuser, wonach durch diese der Gebäudeumriss mit raumbildenden Dachaufbauten nur "im unbedingt notwendigen Ausmaß" überschritten werden darf, ist aber die in Paragraph 81, Absatz 6, letzter Satz Wr BauO ausdrücklich nur für Dachgauben vorgesehene Beschränkung auf insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront nicht einschlägig und kann auch nicht mittels eines Größenschlusses auf Aufzugtriebwerksräume und Stiegenhäuser übertragen werden. Nach Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO darf der Gebäudeumriss durch Aufzugstriebwerksräume bzw. Stiegenhäuser ohne eine derartige Beschränkung überschritten werden, wenngleich nur im unbedingt notwendigen Ausmaß (Hinweis E vom 27. April 2004, 2002/05/1507).