Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2008/05/0166
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Index
L78001 Elektrizität Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
ElektrizitätswesenG Bgld 2006 §10 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG Bgld 2006 §11 Abs1 Z2;
ElektrizitätswesenG Bgld 2006 §12 Abs5;
Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 Bgld ElektrizitätswesenG 2006 darf eine Erzeugungsanlage (vier Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von je 2.300 KW) nicht errichtet und betrieben werden, wenn das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn und das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden. Kann eine solche Gefährdung der sich auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien aufhaltenden Personen nicht ausgeschlossen werden ist der Bewilligungsantrag abzuweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009). Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn sind jedenfalls zu vermeiden und können nicht mit Durchschnittsbetrachtungen und Wahrscheinlichkeitsprognosen, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, relativiert werden.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld ElektrizitätswesenG 2006 darf eine Erzeugungsanlage (vier Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von je 2.300 KW) nicht errichtet und betrieben werden, wenn das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn und das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden. Kann eine solche Gefährdung der sich auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien aufhaltenden Personen nicht ausgeschlossen werden ist der Bewilligungsantrag abzuweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009). Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn sind jedenfalls zu vermeiden und können nicht mit Durchschnittsbetrachtungen und Wahrscheinlichkeitsprognosen, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, relativiert werden.
Schlagworte
Energiewirtschaft Verstaatlichung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050166.X05
Im RIS seit
03.03.2009
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012
Dokumentnummer
JWR_2008050166_20090128X05