Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/05/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0165

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §85 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Dass der Donauturm als Wirtschaftsgebäude konzipiert worden ist, ändert nichts daran, dass er als Bauwerk von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischen Bedeutung anzusehen ist, weil die wirtschaftliche Funktion des Donauturms als Fernseh- und Aussichtsturm für die Beurteilung, ob durch die baulichen Änderungen die Eigenart oder künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild des Bauwerks beeinträchtigt wird, nicht von Bedeutung ist. Damit ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Donauturm ein Wirtschaftsgebäude ist, nicht von Relevanz. Auch der Austausch der ursprünglich vorhandenen Werbesujets und die Errichtung der Bungee-Jumping Plattform ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, Wr BauO durch die zur Bewilligung eingereichten Baumaßnahmen (Verhängung der Fasade mit einer 60 m hohen Werbeplane) eintritt.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050165.X02

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050165_20091215X02