Verwaltungsgerichtshof
15.12.2009
2008/05/0165
Dass der Donauturm als Wirtschaftsgebäude konzipiert worden ist, ändert nichts daran, dass er als Bauwerk von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischen Bedeutung anzusehen ist, weil die wirtschaftliche Funktion des Donauturms als Fernseh- und Aussichtsturm für die Beurteilung, ob durch die baulichen Änderungen die Eigenart oder künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild des Bauwerks beeinträchtigt wird, nicht von Bedeutung ist. Damit ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Donauturm ein Wirtschaftsgebäude ist, nicht von Relevanz. Auch der Austausch der ursprünglich vorhandenen Werbesujets und die Errichtung der Bungee-Jumping Plattform ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, Wr BauO durch die zur Bewilligung eingereichten Baumaßnahmen (Verhängung der Fasade mit einer 60 m hohen Werbeplane) eintritt.