Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, der sich auf das eingereichte Bauprojekt bezieht, ist im Baubewilligungsverfahren keiner Überprüfung zu unterziehen. Nichts anderes ergibt sich aus der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö BauO, wonach der Nachbar nur Einwendungen erheben kann, die seinem Interesse dienen. Die Überprüfung eines derartigen Feststellungsbescheides kann schon deshalb nicht dem Interesse eines Nachbarn dienen, weil Nachbarn in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G keine Parteistellung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0256, mwN).Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, der sich auf das eingereichte Bauprojekt bezieht, ist im Baubewilligungsverfahren keiner Überprüfung zu unterziehen. Nichts anderes ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, Oö BauO, wonach der Nachbar nur Einwendungen erheben kann, die seinem Interesse dienen. Die Überprüfung eines derartigen Feststellungsbescheides kann schon deshalb nicht dem Interesse eines Nachbarn dienen, weil Nachbarn in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G keine Parteistellung zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0256, mwN).