Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2008/05/0146
Entscheidungsdatum
15.11.2011
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauRallg;
Rechtssatz
Nach § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 betreffend eine heranrückende Bebauung beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken können lediglich Einwendungen berücksichtigt werden, "mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben wirken". Soweit auf eine Nutzung für eine Bienenzucht, einen Fischteich bzw. eine frühere Nutzung als Pferdekoppel abgestellt wird, ist nicht ersichtlich, dass dadurch eine Immission aus einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage geltend gemacht wird. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend einen erst zu errichtenden Zivilflugplatz.Nach Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 betreffend eine heranrückende Bebauung beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken können lediglich Einwendungen berücksichtigt werden, "mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben wirken". Soweit auf eine Nutzung für eine Bienenzucht, einen Fischteich bzw. eine frühere Nutzung als Pferdekoppel abgestellt wird, ist nicht ersichtlich, dass dadurch eine Immission aus einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage geltend gemacht wird. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend einen erst zu errichtenden Zivilflugplatz.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050146.X04
Im RIS seit
15.12.2011
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016
Dokumentnummer
JWR_2008050146_20111115X04