Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/05/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/05/0146

Entscheidungsdatum

15.11.2011

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 betreffend eine heranrückende Bebauung beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken können lediglich Einwendungen berücksichtigt werden, "mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben wirken". Soweit auf eine Nutzung für eine Bienenzucht, einen Fischteich bzw. eine frühere Nutzung als Pferdekoppel abgestellt wird, ist nicht ersichtlich, dass dadurch eine Immission aus einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage geltend gemacht wird. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend einen erst zu errichtenden Zivilflugplatz.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050146.X04

Im RIS seit

15.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2008050146_20111115X04