Verwaltungsgerichtshof
15.11.2011
2008/05/0146
Nach Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 betreffend eine heranrückende Bebauung beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken können lediglich Einwendungen berücksichtigt werden, "mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben wirken". Soweit auf eine Nutzung für eine Bienenzucht, einen Fischteich bzw. eine frühere Nutzung als Pferdekoppel abgestellt wird, ist nicht ersichtlich, dass dadurch eine Immission aus einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage geltend gemacht wird. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend einen erst zu errichtenden Zivilflugplatz.