Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/05/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17939 A/2010

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/05/0115

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6;
UVPG 2000 §19 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/05/0117 E 6. Juli 2010

Rechtssatz

Die gesetzlichen Anforderungen an eine "Bürgerinitiative" gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 sind streng auszulegen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. März 2008, B 743/07, ausgesprochen hat, sind die gesetzlichen Anforderungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 nicht erfüllt, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenshomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist (Hinweis B vom 24. Juni 2009, 2007/05/0111). Es ist erforderlich, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur UVE durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist einzubringen ist (Hinweis Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, römisch fünf 14/06).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Energiewirtschaft Verstaatlichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050115.X04

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008050115_20100706X04

Rechtssatz für 2008/07/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/07/0156

Entscheidungsdatum

26.05.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6;
UVPG 2000 §19 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0115 E 6. Juli 2010 RS 4

Stammrechtssatz

Die gesetzlichen Anforderungen an eine "Bürgerinitiative" gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 sind streng auszulegen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. März 2008, B 743/07, ausgesprochen hat, sind die gesetzlichen Anforderungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 nicht erfüllt, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenshomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist (Hinweis B vom 24. Juni 2009, 2007/05/0111). Es ist erforderlich, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur UVE durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist einzubringen ist (Hinweis Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, römisch fünf 14/06).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008070156.X04

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2008070156_20110526X04