Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2008/05/0038
Entscheidungsdatum
16.09.2009
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0041 E 10. September 2008 RS 7
(hier: ohne ersten Satz)
Stammrechtssatz
Zum Erfolg führt aber das Beschwerdevorbringen, dass für den angefochtenen Bescheid lediglich Gutachten herangezogen worden sind, die in anderen Verfahren erstellt wurden. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass es keineswegs unzulässig ist, Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können. Eine derartige Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Sachverständigenbeweis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050038.X06
Im RIS seit
15.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009
Dokumentnummer
JWR_2008050038_20090916X06