Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/05/0020

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Die fachgerechte Aufstellung eines kraftschlüssig mit dem Boden verbunden Fahnenmastes mit einer Höhe von ca. 5 m erfordert jedenfalls ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, gilt es doch, Gefahren durch ein Umstürzen zu vermeiden. Der Mast muss jedenfalls kippsicher aufgestellt werden. Es besteht somit jedenfalls ein öffentliches Interesse daran, dass derartige Bauten sicher ausgeführt werden (Hinweis Erkenntnisse vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0074, und vom 25. Februar 2005, 2003/05/0095). Es kommt dabei nicht darauf an, ob öffentliche Rücksichten tatsächlich berührt werden, sondern es genügt, wenn diese berührt werden können (Hinweis E vom 10. Mai 1994, 94/05/0074).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050020.X03

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2008050020_20091020X03