Aus dem Umstand, dass ein Unternehmer, der bereits in einer Vertragsbeziehung zum Auftraggeber steht, ein Interesse daran hat, dass der Auftraggeber keine weiteren Verträge über den selben Leistungsgegenstand abschließt, kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass sich dieser Unternehmer an einer entsprechenden Ausschreibung nicht beteiligen würde.