Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2008/03/0129
Entscheidungsdatum
27.01.2010
Index
L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
Norm
JagdG Krnt 2000 §76;
JagdRallg;
Rechtssatz
Gemäß § 76 Krnt JagdG 2000 ist der Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens an Wald grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Kenntniserhalt dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anzumelden. Diese Regelung kommt (das Gesetz trifft diesbezüglich keine Unterscheidung) sowohl für dem Jagdausübungsberechtigten (direkt) angezeigte als auch für bei der Gemeinde zur Weiterleitung angemeldete Wildschadensangelegenheiten zum Tragen.Gemäß Paragraph 76, Krnt JagdG 2000 ist der Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens an Wald grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Kenntniserhalt dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anzumelden. Diese Regelung kommt (das Gesetz trifft diesbezüglich keine Unterscheidung) sowohl für dem Jagdausübungsberechtigten (direkt) angezeigte als auch für bei der Gemeinde zur Weiterleitung angemeldete Wildschadensangelegenheiten zum Tragen.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Verfahren Frist zur Geltendmachung bei
Jagdausübungsberechtigten Vergleich
Jagdschaden Wildschaden Schadenersatzpflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008030129.X03
Im RIS seit
18.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010
Dokumentnummer
JWR_2008030129_20100127X03