Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Geschäftszahl

2008/03/0129

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 76, Krnt JagdG 2000 ist der Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens an Wald grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Kenntniserhalt dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anzumelden. Diese Regelung kommt (das Gesetz trifft diesbezüglich keine Unterscheidung) sowohl für dem Jagdausübungsberechtigten (direkt) angezeigte als auch für bei der Gemeinde zur Weiterleitung angemeldete Wildschadensangelegenheiten zum Tragen.