Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/03/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/03/0096

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a;
GGBG 1998 §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Hält der Beförderer die von ihm eingesetzten Lenker nicht dazu an, die ihnen von Dritten - im gegenständlichen Fall von einem Kurierdienst als Verlader - übergebenen Begleitpapiere im Hinblick darauf zu kontrollieren, dass diese erstens den gesetzlich vorgesehenen Inhalt aufweisen und sich zweitens aus ihnen auch ergibt, dass die Beförderung (mit dem jeweiligen Fahrzeug) auch zulässig ist, so kann nicht von einem Kontrollsystem gesprochen werden, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lässt.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030096.X02

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2008030096_20091029X02