Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/03/0096
Entscheidungsdatum
29.10.2009
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
Norm
GGBG 1998 §13 Abs1a;
GGBG 1998 §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;
Rechtssatz
Hält der Beförderer die von ihm eingesetzten Lenker nicht dazu an, die ihnen von Dritten - im gegenständlichen Fall von einem Kurierdienst als Verlader - übergebenen Begleitpapiere im Hinblick darauf zu kontrollieren, dass diese erstens den gesetzlich vorgesehenen Inhalt aufweisen und sich zweitens aus ihnen auch ergibt, dass die Beförderung (mit dem jeweiligen Fahrzeug) auch zulässig ist, so kann nicht von einem Kontrollsystem gesprochen werden, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lässt.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete
Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030096.X02
Im RIS seit
14.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JWR_2008030096_20091029X02