Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/02/0379
Entscheidungsdatum
16.12.2011
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E03070000
E3R E15203000
86/01 Veterinärrecht allgemein
Norm
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art5 Abs1;
32002R0178 Lebensmittelsicherheit;
EURallg;
TierschutzG 2005;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/02/0176 E 23. April 2010 RS 2
Stammrechtssatz
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit schließen die Anwendung der Normen des Tierschutzgesetzes nicht aus und enthalten anders als diese auch keine konkreten Regelungen über die Haltung von Tieren. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Regelungsbereiche mit verschiedenen Schutzzwecken, wie sich auch aus Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung ergibt. Die dort gebrauchte Wendung "gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass bei Vorliegen tierschutzrechtlicher Normen diese zu berücksichtigen sind.Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit schließen die Anwendung der Normen des Tierschutzgesetzes nicht aus und enthalten anders als diese auch keine konkreten Regelungen über die Haltung von Tieren. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Regelungsbereiche mit verschiedenen Schutzzwecken, wie sich auch aus Artikel 5 Absatz eins, der Verordnung ergibt. Die dort gebrauchte Wendung "gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass bei Vorliegen tierschutzrechtlicher Normen diese zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020379.X02
Im RIS seit
11.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012
Dokumentnummer
JWR_2008020379_20111216X02