Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2010

Geschäftszahl

2008/02/0176

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit schließen die Anwendung der Normen des Tierschutzgesetzes nicht aus und enthalten anders als diese auch keine konkreten Regelungen über die Haltung von Tieren. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Regelungsbereiche mit verschiedenen Schutzzwecken, wie sich auch aus Artikel 5 Absatz eins, der Verordnung ergibt. Die dort gebrauchte Wendung "gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass bei Vorliegen tierschutzrechtlicher Normen diese zu berücksichtigen sind.