§ 60 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrPolG 2005 ist bei der Frage, ob im Grund des § 87 FrPolG 2005 gegen einen Familienangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 60 Abs 1 Z 1 legcit genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 60 Abs 2 legcit als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (Hinweis E 13.6.2006, 2006/18/0138; E 20.2.2001, 2000/18/0162).Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrPolG 2005 ist bei der Frage, ob im Grund des Paragraph 87, FrPolG 2005 gegen einen Familienangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, legcit genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, legcit als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (Hinweis E 13.6.2006, 2006/18/0138; E 20.2.2001, 2000/18/0162).