Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2006

Geschäftszahl

2006/18/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0165 E 27. Juni 2006 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für Paragraph 62, Absatz 2, FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrPolG 2005 ist bei der Frage, ob im Grund des Paragraph 87, FrPolG 2005 gegen einen Familienangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, legcit genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, legcit als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (Hinweis E 13.6.2006, 2006/18/0138; E 20.2.2001, 2000/18/0162).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180186.X01