Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/17/0214
Entscheidungsdatum
22.02.2008
Index
L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Tir 1984 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §7 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/17/0204 E 21. Dezember 2007 RS 1
Stammrechtssatz
Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so muss der Vertreter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwenden. Der Abgabengläubiger darf gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2000/16/0575, mwN). Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so muss der Vertreter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwenden. Der Abgabengläubiger darf gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2000/16/0575, mwN). Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170214.X01
Im RIS seit
10.04.2008
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2007170214_20080222X01