Aus einer allfälligen Verletzung einer Mitwirkungspflicht an einem Schlichtungsverfahren gemäß § 7l Abs. 1 BEinstG ist eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften (des Ruhestandsversetzungsverfahrens) ebenso wenig ersichtlich wie eine mit der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geltend gemachte Unzuständigkeit des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes.Aus einer allfälligen Verletzung einer Mitwirkungspflicht an einem Schlichtungsverfahren gemäß Paragraph 7 l, Absatz eins, BEinstG ist eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften (des Ruhestandsversetzungsverfahrens) ebenso wenig ersichtlich wie eine mit der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geltend gemachte Unzuständigkeit des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes.