Die Abhaltung einer Fußball-EM ist kein Ereignis, auf Grund dessen "die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist". § 50c Abs. 3 BDG 1979 kann daher nach seinem klaren Wortlaut in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen.Die Abhaltung einer Fußball-EM ist kein Ereignis, auf Grund dessen "die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist". Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG 1979 kann daher nach seinem klaren Wortlaut in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen.