Nach § 50a Abs. 3 Satz 1 BDG 1979 wird die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Dies schließt eine innerhalb dieser Zeiträume liegende "Unterbrechung" der Herabsetzung, während der Volldienst zu leisten wäre, aus.Nach Paragraph 50 a, Absatz 3, Satz 1 BDG 1979 wird die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Dies schließt eine innerhalb dieser Zeiträume liegende "Unterbrechung" der Herabsetzung, während der Volldienst zu leisten wäre, aus.