Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/12/0062
Entscheidungsdatum
04.02.2009
Index
63/06 Dienstrechtsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
Norm
DVG 1984 §2 Abs1;
UniversitätsG 2002 §125 Abs1;
Rechtssatz
Die Zuständigkeit in Dienstrechtssachen richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 DVG nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Eine solche gesetzliche Regelung ist § 125 Abs. 1 UG 2002, wonach das jeweilige Amt der Universität Dienstbehörde erster Instanz in Dienstrechtsangelegenheiten der der betreffenden Universität zugeordneten Beamten ist. Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister hat (lediglich) die Funktion einer Berufungsbehörde bezüglich der Bescheide des Amtes der Universität.Die Zuständigkeit in Dienstrechtssachen richtet sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, DVG nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Eine solche gesetzliche Regelung ist Paragraph 125, Absatz eins, UG 2002, wonach das jeweilige Amt der Universität Dienstbehörde erster Instanz in Dienstrechtsangelegenheiten der der betreffenden Universität zugeordneten Beamten ist. Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister hat (lediglich) die Funktion einer Berufungsbehörde bezüglich der Bescheide des Amtes der Universität.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120062.X01
Im RIS seit
27.02.2009
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013
Dokumentnummer
JWR_2007120062_20090204X01