Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2009

Geschäftszahl

2007/12/0062

Rechtssatz

Die Zuständigkeit in Dienstrechtssachen richtet sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, DVG nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Eine solche gesetzliche Regelung ist Paragraph 125, Absatz eins, UG 2002, wonach das jeweilige Amt der Universität Dienstbehörde erster Instanz in Dienstrechtsangelegenheiten der der betreffenden Universität zugeordneten Beamten ist. Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister hat (lediglich) die Funktion einer Berufungsbehörde bezüglich der Bescheide des Amtes der Universität.