Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/10/0089

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §5 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Landschaft" ist im vorliegenden Zusammenhang ein abgrenzbarer, durch Raumeinheiten bestimmter Eigenart charakterisierter Ausschnitt der Erdoberfläche mit allen ihren Elementen, Erscheinungsformen und gestaltenden Eingriffen durch den Menschen zu verstehen. "Landschaftscharakter" ist die beherrschende Eigenart der Landschaft; um diese zu erkennen, bedarf es einer hinreichenden, auf sachverständiger Ebene gefundenen Ermittlungsergebnissen beruhenden, großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der betreffenden Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (Hinweis E vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0144).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100089.X03

Im RIS seit

29.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2001100089_20040914X03

Rechtssatz für 2007/10/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17684 A/2009

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/10/0309

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0089 E 14. September 2004 RS 3 (hier: zu Landschaftsschutzgebiet § 6 NatSchG Stmk)

Stammrechtssatz

Unter "Landschaft" ist im vorliegenden Zusammenhang ein abgrenzbarer, durch Raumeinheiten bestimmter Eigenart charakterisierter Ausschnitt der Erdoberfläche mit allen ihren Elementen, Erscheinungsformen und gestaltenden Eingriffen durch den Menschen zu verstehen. "Landschaftscharakter" ist die beherrschende Eigenart der Landschaft; um diese zu erkennen, bedarf es einer hinreichenden, auf sachverständiger Ebene gefundenen Ermittlungsergebnissen beruhenden, großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der betreffenden Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (Hinweis E vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0144).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100309.X05

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007100309_20090429X05