Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/10/0060

Entscheidungsdatum

29.05.2000

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §5 Z13;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff des fließenden Gewässers setzt nicht voraus, dass es sich um ein ganzjährig wasserführendes Gerinne handelt; vielmehr ist ein Oberflächengerinne auch dann als fließendes Gewässer zu qualifizieren, wenn es zB während einer Trockenperiode austrocknet (Hinweis E 28.2.2000, 98/10/0149). Dies, weil durch den Begriff des FLIEßENDEN Gewässers lediglich der Gegensatz zum STEHENDEN Gewässer hergestellt, nicht aber verlangt werde, dass das - vom Begriff des Gewässers mitumfasste - Gewässerbett dauernd oder auch nur den überwiegenden Teil des Jahres unter Wasser stehen müsste (Hinweis E 17.12.1984, 84/10/0193, VwSlg 11619 A/1984). Nichts anderes kann für den Begriff des STEHENDEN Gewässers gelten. Auch hier ist nicht zu verlangen, dass das - vom Begriff des Gewässers mitumfasste - Gewässerbett ständig oder auch nur den überwiegenden Teil des Jahres unter Wasser stehen müsste. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Beseitigung von KLEINSTFLÄCHIGEN UND KURZFRISTIGEN WASSERANSAMMLUNGEN bereits vom Bewilligungstatbestand des Paragraph 5, Ziffer 13, OÖ NatSchG 1995 erfasst wäre; nimmt diese Bestimmung doch jene stehenden Gewässer von der für die Beseitigung normierten Bewilligungspflicht aus, deren Ausmaß 100 m2 nicht übersteigt und die von einem Wohngebäude nicht weiter als 100 m entfernt sind (hier: dass dieser Ausnahmetatbestand im vorliegenden Fall - entgegen der Annahme der Berufungsbehörde - erfüllt wäre, wird vom Verpflichteten nicht behauptet).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VwRallg7 Gewässer fließendes Gewässer stehendes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100060.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2000100060_20000529X01

Rechtssatz für 2007/10/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17684 A/2009

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/10/0309

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0060 E 29. Mai 2000 RS 1 (hier: NatSchG Stmk; nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff des fließenden Gewässers setzt nicht voraus, dass es sich um ein ganzjährig wasserführendes Gerinne handelt; vielmehr ist ein Oberflächengerinne auch dann als fließendes Gewässer zu qualifizieren, wenn es zB während einer Trockenperiode austrocknet (Hinweis E 28.2.2000, 98/10/0149). Dies, weil durch den Begriff des FLIEßENDEN Gewässers lediglich der Gegensatz zum STEHENDEN Gewässer hergestellt, nicht aber verlangt werde, dass das - vom Begriff des Gewässers mitumfasste - Gewässerbett dauernd oder auch nur den überwiegenden Teil des Jahres unter Wasser stehen müsste (Hinweis E 17.12.1984, 84/10/0193, VwSlg 11619 A/1984). Nichts anderes kann für den Begriff des STEHENDEN Gewässers gelten. Auch hier ist nicht zu verlangen, dass das - vom Begriff des Gewässers mitumfasste - Gewässerbett ständig oder auch nur den überwiegenden Teil des Jahres unter Wasser stehen müsste. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Beseitigung von KLEINSTFLÄCHIGEN UND KURZFRISTIGEN WASSERANSAMMLUNGEN bereits vom Bewilligungstatbestand des Paragraph 5, Ziffer 13, OÖ NatSchG 1995 erfasst wäre; nimmt diese Bestimmung doch jene stehenden Gewässer von der für die Beseitigung normierten Bewilligungspflicht aus, deren Ausmaß 100 m2 nicht übersteigt und die von einem Wohngebäude nicht weiter als 100 m entfernt sind (hier: dass dieser Ausnahmetatbestand im vorliegenden Fall - entgegen der Annahme der Berufungsbehörde - erfüllt wäre, wird vom Verpflichteten nicht behauptet).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100309.X02

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007100309_20090429X02