Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/10/0035

Entscheidungsdatum

24.04.1995

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
LSchV Sankt Urbanersee 1970 §2 Abs4;
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §8;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG dürfen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von (hier auf Grund eines Auftrages nach Paragraph 57, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 zu entfernende) Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, vor allem auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der zu entfernenden Anschüttungen von den von diesen nicht betroffenen Flächen, beim Verpflichteten und der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100035.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1993100035_19950424X04

Rechtssatz für 97/10/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0117

Entscheidungsdatum

15.11.1999

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/24 93/10/0035 4

Stammrechtssatz

Die Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG dürfen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von (hier auf Grund eines Auftrages nach Paragraph 57, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 zu entfernende) Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, vor allem auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der zu entfernenden Anschüttungen von den von diesen nicht betroffenen Flächen, beim Verpflichteten und der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100117.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100117_19991115X01

Rechtssatz für 2002/10/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/10/0189

Entscheidungsdatum

11.06.2003

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0035 E 24. April 1995 RS 4 (hier: mit Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl 97/10/0117)

Stammrechtssatz

Die Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG dürfen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von (hier auf Grund eines Auftrages nach Paragraph 57, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 zu entfernende) Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, vor allem auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der zu entfernenden Anschüttungen von den von diesen nicht betroffenen Flächen, beim Verpflichteten und der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100189.X04

Im RIS seit

30.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2002100189_20030611X04

Rechtssatz für 2007/10/0301

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/10/0301

Entscheidungsdatum

31.03.2009

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §35;
NatSchG NÖ 2000 §6;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0035 E 24. April 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Die Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG dürfen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von (hier auf Grund eines Auftrages nach Paragraph 57, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 zu entfernende) Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, vor allem auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der zu entfernenden Anschüttungen von den von diesen nicht betroffenen Flächen, beim Verpflichteten und der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100301.X04

Im RIS seit

07.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2007100301_20090331X04