Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2002/10/0189
Entscheidungsdatum
11.06.2003
Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/10/0035 E 24. April 1995 RS 4
(hier: mit Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl
97/10/0117)
Stammrechtssatz
Die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG dürfen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von (hier auf Grund eines Auftrages nach § 57 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 zu entfernende) Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, vor allem auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der zu entfernenden Anschüttungen von den von diesen nicht betroffenen Flächen, beim Verpflichteten und der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.Die Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG dürfen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von (hier auf Grund eines Auftrages nach Paragraph 57, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 zu entfernende) Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, vor allem auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der zu entfernenden Anschüttungen von den von diesen nicht betroffenen Flächen, beim Verpflichteten und der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.
Schlagworte
Spruch und Begründung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100189.X04
Im RIS seit
30.07.2003
Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009
Dokumentnummer
JWR_2002100189_20030611X04