Gemäß § 76 Abs. 1 AVG ist der Kostenersatz (grundsätzlich) der Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; dies ist im Verfahren über die Erteilung einer Konzession zur Führung einer Apotheke die Konzessionswerberin. Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach § 76 Abs. 2 AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch ein Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht odgl. bejaht. (Hier:Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG ist der Kostenersatz (grundsätzlich) der Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; dies ist im Verfahren über die Erteilung einer Konzession zur Führung einer Apotheke die Konzessionswerberin. Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch ein Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht odgl. bejaht. (Hier:
Der Bf - Inhaber einer Nachbarapotheke - wurde zu Unrecht verpflichtet, die durch die im Berufungsverfahren notwendige Ergänzung des Sachverständigengutachtens der Apothekerkammer zu ersetzen.)