Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/10/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/10/0185

Entscheidungsdatum

11.12.2009

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §1a Abs1;

Rechtssatz

Eine generelle Regel, wonach bei einem bestimmten Abstand von Bäumen zueinander der für die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Wald erforderliche räumliche Zusammenhang bestünde bzw. unterbrochen wäre, besteht nicht. Je nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen kann auch eine solche Fläche als "bestockt" iSd Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG 1975 angesehen werden, bei der zwischen einzelnen Stämmen Abstände von 5 m und mehr vorkommen, weil nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass ein bestimmter Abstand in der genannten Größenordnung jedenfalls den räumlichen Zusammenhang zwischen forstlichen Gewächsen aufhebt vergleiche E 13. Oktober 2004, 2000/10/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100185.X04

Im RIS seit

07.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2007100185_20091211X04