Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2009

Geschäftszahl

2007/10/0185

Rechtssatz

Eine generelle Regel, wonach bei einem bestimmten Abstand von Bäumen zueinander der für die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Wald erforderliche räumliche Zusammenhang bestünde bzw. unterbrochen wäre, besteht nicht. Je nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen kann auch eine solche Fläche als "bestockt" iSd Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG 1975 angesehen werden, bei der zwischen einzelnen Stämmen Abstände von 5 m und mehr vorkommen, weil nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass ein bestimmter Abstand in der genannten Größenordnung jedenfalls den räumlichen Zusammenhang zwischen forstlichen Gewächsen aufhebt vergleiche E 13. Oktober 2004, 2000/10/0115).